Lebensbedrohliche Bauzustände

Grundlage für die Anerkennung eines Gebäudes als lebensgefährlich ist, dass im Brandfall nicht sichergestellt ist, dass Personen evakuiert werden können, das beinhaltet insbesondere:

1) Durchgangsbreite, Zugang oder Notausgang, entweder der Flug oder die Landung der für die Evakuierung verwendeten Treppe, um mehr als ein Drittel weniger als in den geltenden technischen Vorschriften festgelegt – Konstruktion,

2) długość przejścia lub dojścia ewakuacyjnego większą o ponad 100% von dem, der in den geltenden technischen Vorschriften angegeben ist – Konstruktion,

3) das Vorhandensein eines Brandabschnitts ZL I oder ZL II im Raum oder auf dem Fluchtweg:

– Decken oder abgehängte Deckenverkleidungen aus leicht entzündlichem oder unter Brandeinwirkung abtropfendem Material, oder ein Bodenbelag aus leicht entflammbarem Material,

– Wandverkleidungen aus leicht entzündlichem Material auf dem Fluchtweg, wenn zwei Evakuierungsrichtungen nicht vorgesehen sind,

4) Unterlassene Trennung der Nottreppe eines Hochhauses oder Hochhauses in der in den geltenden technischen Vorschriften vorgeschriebenen Weise – Konstruktion,

5) Unterlassene Sicherung der in den geltenden technischen Regeln aufgeführten Fluchtwege gegen Rauch – Konstruktion, in gewisser Weise dort,

6) keine erforderliche Notbeleuchtung im Brandabschnitt ZL I, ZL II oder ZL V oder auf dem von dieser Zone nach außen führenden Fluchtweg.

Im Gebäude, als lebensgefährlich eingestuft, Es sollten Lösungen angewendet werden, um die Einhaltung der Brandschutzanforderungen zu gewährleisten, nach den Grundsätzen der technischen und baulichen Vorschriften. Technische Bedingungen bilden, dass deren Brandschutzbestimmungen auch für bestehende Bestandsgebäude gelten, die das Leben von Menschen bedrohen. Bedeutet, dass bestehende Gebäude, wo im Brandfall keine Möglichkeit besteht, Personen zu evakuieren, sollte einem entsprechenden Umbau oder einer Nutzungsänderung unterzogen werden, damit die Anforderungen der technischen und baulichen Vorschriften erfüllt werden.

Noch, das Gebäude wurde als Bedrohung für das Leben von Menschen angesehen, bei denen die Fluchtwege durch mindestens eines der Merkmale gekennzeichnet waren, die in dem mit dem Oberbauaufsichtsbeamten abgestimmten Schreiben des Oberbefehlshabers der Landesfeuerwehr aufgeführt sind. Zum Schutz von Fluchtwegen vor Rauch, in Hochhäusern und Hochhäusern, enthalten in ZL I, ZL III und ZL V, zu diesen Merkmalen gehörten lediglich das Fehlen der erforderlichen Vorrichtungen, um Rauch zu verhindern oder Rauch aus Fluchttreppen zu entfernen. Mit Inkrafttreten neuer gesetzlicher Regelungen sind dies:

-Fehlen der erforderlichen Rauchschutzeinrichtungen in Treppenhäusern und Feuerhallen in Hochhäusern,

-Fehlen erforderlicher Rauchschutzeinrichtungen oder automatischer Rauchabzugseinrichtungen, die durch eine Rauchmeldeanlage in Treppenhäusern und in Feuerhallen in Hochhäusern aktiviert werden,

-keine technischen und konstruktiven Lösungen zum Schutz horizontaler Fluchtwege vor Rauch,

– Mangel an erforderlichen Vorrichtungen zur Verhinderung von Rauchentwicklung oder zur Entfernung von Rauch im Aufzugsschacht für Rettungskräfte.