Brandzonen bauen

Die Grundannahme für die Aufteilung des Gebäudes in Brandzonen und die daraus resultierenden Anforderungen, besteht darin, den vom Brand betroffenen Gebäudeteil zu isolieren, um die Möglichkeit der Brandausbreitung zu begrenzen.

Für hohe Gebäude und Hochhäuser, die Brandzone wird durch das Gebäude oder einen Teil davon gebildet, durch Brandschutzelemente von anderen Gebäudeteilen getrennt, eine Brandzone ist als so abgetrennter Raum zu verstehen, dass sich das Feuer innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht außerhalb oder innerhalb des Raums ausbreitet. Das Stockwerk des Gebäudes ist auch eine Brandzone, wo Treppen und Aufzugsschächte umschlossen sind, geschlossen mit Türen mit einer Feuerwiderstandsklasse von mindestens El 30 und ausgestattet mit Vorrichtungen zur Verhinderung von Rauchentwicklung oder zur Rauchableitung. Es ist zu beachten, dass aus dem Vorstehenden nicht folgt, dass jedes Stockwerk des Gebäudes als separate Brandzone ausgeführt werden muss.
Die Fläche des Brandabschnitts wird als Innenfläche berechnet, gemessen entlang der Innenkontur der äußeren Trennwände der Zone, auf Bodenhöhe, ohne die Fläche des horizontalen Querschnitts der Struktur und der inneren Trennwände zu reduzieren, sondern mit einer Vergrößerung um den Zwischengeschossbereich (Falls vorhanden). Zulässiger Brandzonenbereich für Hoch- und Hochhäuser ZL I, ZL III und ZL V ist 2500 m2. Bei unterirdischen Geschossen beträgt die zulässige Fläche der Brandzone 50% oben Bereich, tj. 1250 m2. Die Ausnahme ist die Situation, wenn Notausgänge aus den unterirdischen Geschossen direkt aus dem Gebäude führen. Die zulässige Fläche der Kellerbrandzone ist dann diese, wie oberirdische Geschosse.
Wenn sich im Gebäude Produktionsräume befinden, Lager oder Technik, nicht funktional mit dem in der ZL enthaltenen Gebäudeteil verwandt, diese Räume sollten eine separate Brandzone bilden. Es ist zu beachten, dass die Frage der funktionalen Verknüpfung raumbezogen ist, und nicht nur auf die darin enthaltenen Geräte, daher gilt die Ausnahme von der Pflicht zur Bildung separater Brandzonen nicht für Ventilatorräume oder Heizräume. Festbrennstoffkesselhäuser mit einer Gesamtwärmeleistung über 25 kW oder Heizöl mit einer Gesamtwärmeleistung größer als 30 kW, sie sollten durch Innenwände und Decken der Feuerwiderstandsklasse El . getrennt werden 60, während die Türen oder andere Verschlüsse darin – Er 30. Wenn diese Räume als Gaskesselraum mit einer Gesamtwärmeleistung über 30 kW, Festbrennstoffzusammensetzung, eine Schlackenanlage oder ein Heizöllager, die sie trennenden Innenwände und Decken sollten die Feuerwiderstandsklasse El . haben 120, während die Türen oder andere Verschlüsse in ihnen -El 60. Die Feuerwiderstandsklasse von Außenwänden in diesen Räumen sollte nach den allgemeinen Anforderungen bestimmt werden, entsprechend der Feuerwiderstandsklasse des Gebäudes. Ausnahme sind die äußeren Trennwände von gasbetriebenen Heizräumen, befindet sich über dem Dach des Gebäudes, für die keine Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse gestellt werden, bereitgestellt, dass sie aus nicht brennbaren Materialien bestehen.